Kosten der Erstberatung:
Die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen/Verbraucher liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. MwSt. Bei der Beratung von juristischen Personen gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr und muss im Einzelfall vereinbart werden. Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht imstande sind, die Kosten zu tragen, haben Sie die Möglichkeit, beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Berechtigungsschein zu beantragen. Das Amtsgericht prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Bejahendenfalls legen Sie den ausgestellten Schein dem Rechtsanwalt vor und zahlen nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 €. Die Beratungshilfe kann grundsätzlich auch die außergerichtliche Tätigkeit umfassen.
Übrige Kosten (außergerichtliche Tätigkeit und Prozessführung)
Grundsätzlich richten sich die übrigen Kosten des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gesetz bietet für die Vergütung des Rechtsanwalts darüber hinaus die Möglichkeit, Honorarvereinbarungen zu treffen, soweit die gesetzlichen Vorgaben dies zulassen. Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich damit entweder nach dem RVG oder nach der Honorarvereinbarung. Auch ist möglich, eine Vergütung nach Stundensätzen zu vereinbaren. Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht imstande sind, die Kosten zu tragen, haben Sie für das gerichtliche Verfahren die Möglichkeit, über mich Prozesskostenhilfe zu beantragen, falls die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, Sie insbesondere bedürftig sind, Ihr Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Klage nicht mutwillig ist. Entsprechendes Formular (s. "Formulare") finden Sie auch auf meiner Seite zum Ausdrucken.